AGB
Solar Next GmbH
2Allgemeine Geschäftsbedingungen (05.2024)
SolarNext GmbH
1. Allgemeines
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») sind Bestandteil des zwischen der SolarNext GmbH («Installateur») und dem Kunden vereinbarten Vertrags bzw. der vom Kunden angenommene Offerte samt allfälligen Änderungen und Ergänzungen («Vertrag»).
1.2. Im Falle eines Konflikts gehen die Bestimmungen der Offerte und allfällige weitere, im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen den AGB vor.
1.3. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.
2. Offerte
2.1. Sofern in einer Offerte nicht anders angegeben, gelten Offerten während 30 (dreissig) Kalendertagen.
2.2. Die Offerte gilt als vom Kunden angenommen, wenn sie vom Kunden unterschrieben wurde (eine elektronische Unterschrift reicht aus) oder wenn der Installateur mit der Ausführung der Arbeiten gemäss Offerte begonnen hat.
2.3. Ertragsberechnungen der zu erstellenden Energieerzeugungsanlage (EEA) sind als Richtwerte zu verstehen und sind nicht verbindlich.
3. Inhalt und Umfang der Leistungen
3.1. Die Offerte erstreckt sich auf die schriftlich aufgeführten Leistungen und Produkte bzw. Produktekategorien und der Vertrag kommt in Bezug darauf zustande. Für allfällige Änderungen und Ergänzungen gilt Ziff. 15.1.
3.2. Der Installateur ist berechtigt, qualifizierte Subunternehmer mit der Ausführung der Leistungen, oder Teile davon, zu beauftragen.
3.3. Zusatzleistungen wie Wartungsarbeiten, Unterhaltsarbeiten, Reinigung, Rückbau, Überprüfungsservice usw. sind nicht enthalten und müssen separat schriftlich vereinbart und vom Kunden vergütet werden.
3.4. Gesetzliche und freiwillige vorgezogene Recyclinggebühren sind enthalten.
3.5. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden.
3.6. Nutzen und Gefahr gehen bei Abnahme des Werks gemäss Ziff. 6 auf den Kunden über.
4. Preise und Zahlungsmodalitäten
4.1. Sofern in einer Offerte nicht anders angegeben, sind die genannten Preise Festpreise in CHF. Die gesetzliche MwSt. ist nicht enthalten und wird separat ausgewiesen. Weitere Kosten werden separat in der Offerte ausgewiesen.
4.2. Bei Ausführung der Arbeiten können nicht kalkulierbare und nicht in der Offerte enthaltene Kosten entstehen (Netzstörungen, Verpflichtungen gegenüber Energie-versorgungsunternehmungen, Auflagen von Bewilligungsbehörden, usw.). Der Kunde wird umgehend über die entstandenen bzw. zu entstehenden Kosten informiert. Diese werden separat verrechnet oder müssen direkt vom Kunden getragen werden.
4.3. Entstehen Mehr- oder Minderkosten infolge ausserordentlicher Materialpreisänderungen, sollen diese nachträglich für alle betroffenen Materialien abgegolten werden, sofern sie 10% der gesamten Materialkosten gegenüber dem Stichtag (Tag der Offertenstellung) über- oder unterschreiten.
4.4. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, so ist 50% des Werklohns bei Vertragsschluss, 30% bei Start der Installation und 20% bei Abnahme, spätestens aber 8 Wochen nach Ende der Arbeiten zu bezahlen. Der Installateur stellt dem Kunden entsprechende Rechnungen aus. Wenn nicht anders in der Rechnung angegeben, beträgt die Zahlungsfrist 10 (zehn) Kalendertage.
4.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Installateur eine Nachfrist von 5 (fünf) Kalendertagen setzen und nach deren ungenutztem Ablauf den Vertrag entschädigungslos fristlos auflösen. Die bis dahin vom Installateur erbrachten Leistungen sind vom Kunden vollumfänglich zu bezahlen. Der Kunde trägt die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten sowie, bei Auflösung des Vertrags gemäss dieser Ziff. 4.5, sämtliche dadurch entstandenen Kosten.
4.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Installateur berechtigt, ohne Mahnung vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 5% zu erheben.
5. Pflichten des Kunden
5.1. Der Kunde sorgt auf seine Kosten dafür, dass rechtzeitig mit den Arbeiten begonnen werden kann. Für Verzögerungen des Arbeitsbeginns durch Tun oder Unterlassen des Kunden haftet der Installateur nicht.
5.2. Der Kunde ermöglicht dem Installateur und dessen beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang zum Ort der Arbeiten und zu sämtlichen Anlagen und gibt auf Anfrage vollständig Auskunft (inkl. Aushändigung der erforderlichen Unterlagen) über Eigenschaften wie statische Besonderheiten, Undichtigkeiten der Gebäudehülle, usw., die für die Ausführung der Arbeiten gemäss dem Vertrag massgebend sein könnten.
5.3. Gibt es Umstände, die ein Risiko für die vertragsgemässe Ausführung der Arbeiten darstellen, macht der Installateur den Kunden darauf aufmerksam. Der Installateur und der Kunde füllen aus und unterschreiben ein entsprechendes Anzeigeformular. Willigt der Kunde trotz Kenntnis der Risiken in die Ausführung der Arbeiten ein, so wird der Installateur von der Haftung befreit. Weitere Einzelheiten werden im Formular geregelt.
5.4. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, holt der Kunde alle notwendigen Bewilligungen ein.
5.5. Der notwendige Unterhalt, der Service und die Reinigung des Werks sind Sache des Kunden. Für Schäden, die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten entstanden sind, haftet der Installateur nicht.
6. Abnahme
6.1. Der Installateur zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm einen Termin innert Monatsfrist zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Der Kunde nimmt an der Abnahme teil oder lässt sich rechtsgültig vertreten. Es wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterschreiben ist. Nimmt der Kunde (bzw. sein Vertreter) nicht teil oder verweigert er einen Termin, so gilt das Werk nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.
6.2. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht, die Mängel sind aber analog Ziff. 7.2 nachzubessern.
6.3. Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine Frist zur Mängelbehebung innert zwei Monaten vereinbart, die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innert Monatsfrist fortgesetzt. Ziff. 6.1 gilt analog.
6.4. Das Werk gilt als abgenommen, wenn sich nach einer Nachbesserung weitere Mängel zeigen, aber die Gewährleistungsfrist beginnt für diese Mängel noch nicht zu laufen.
6.5. Ist die Abnahme an einem vereinbarten Termin gemäss dieser Ziff. 6 wetterbedingt oder aus anderen wichtigen Gründen nicht möglich, so wird der Termin nach Absprache der Parteien auf ein anderes, geeignetes Datum verschoben.
7. Gewährleistung
7.1. Der Installateur haftet für Werkmängel auch dann, wenn die Mängel durch von ihm beauftragten Subunternehmer verursacht wurden. Er haftet hingegen nicht, wenn der Kunde, eine Hilfsperson des Kunden, ein vom Kunden beauftragter Dritter oder eine Drittperson die Mängel verursacht haben.
7.2. Im Falle von Mängeln am Werk hat der Kunde zunächst einzig das Recht, vom Installateur die Beseitigung der Mängel zu verlangen (Vorrang des Nachbesserungsrechts). Der Installateur und der Kunde vereinbaren dazu eine angemessene Frist von mindestens einem Monat. Diese Frist verlängert sich automatisch um den entsprechenden Zeitraum, wenn die Nachbesserung innert Frist wetterbedingt nicht ausgeführt werden kann oder wenn der Installateur nachweisen kann, dass die Frist aufgrund von Lieferzeiten bzw. -verzögerungen bei der Bestellung von für die Nachbesserung notwendigen Teilen nicht eingehalten werden kann. Soweit der Installateur Mängel innerhalb der Frist nicht behebt, kann der Kunde nach seiner Wahl sie auf Kosten des Installateurs durch einen Dritten beheben lassen oder einen Preisabschlag verlangen. Im Falle der Mängelbehebung durch einen Dritten sind die Kosten vom Kunden zu dokumentieren.
7.3. Vorbehaltlich des vorrangigen Rechts des Unternehmers auf Nachbesserung gemäss Ziff. 7.2 kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, dies jedoch nur dann, wenn die Nutzung des Werks aufgrund der Mängel erheblich erschwert oder verunmöglicht wird und die Entfernung des Werks für den Installateur keine unverhältnismässigen Nachteile mit sich bringt. Im Falle eines Rücktritts schuldet der Kunde keinen Werklohn und der Installateur hat das Werk innert einer angemessenen Frist von mindestens einem Monat zu entfernen.
7.4. Darüber hinaus kann der Kunde bei Verschulden des Installateurs Schadenersatz geltend machen. Die Haftung des Installateurs ist, ausser im Falle von Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz, auf die Höhe des Werklohns begrenzt.
7.5. Der Kunde muss Mängel sofort, auf jeden Fall spätestens innert 5 (fünf) Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich rügen. Entdeckt der Kunde einen Mangel, zeigt ihn aber nicht rechtzeitig an, so hat er den dadurch verursachten Schaden selbst zu tragen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche des Kunden.
7.6. Bei einer Abnahme ohne Prüfung haftet der Installateur nicht für Mängel, die bei einer Abnahme mit Prüfung entdeckt worden wären.
8. Kosten der Gewährleistung
8.1. Die Kosten der Nachbesserung trägt der Installateur. Dazu gehören die Kosten für belegte notwendige Mehrkosten des Kunden.
8.2. Kosten, die dem Kunden auch bei ursprünglich mängelfreier Ausführung entstanden wären, trägt der Kunde («Sowieso-Kosten»). Gleiches gilt für einen Mehrwert durch die Mangelbehebung.
8.3. Hat der Kunde selbst, eine Hilfsperson des Kunden oder ein vom Kunden beauftragter Dritter den Mangel mitverschuldet, so werden die Kosten zwischen dem Installateur und dem Kunden angemessen aufgeteilt.
9. Selbstmontage
9.1. Die Selbstmontage erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Selbstmonteurs. Die Mitarbeit begründet kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Steuern, Gebühren und Abgaben sind Sache des Selbstmonteurs. Der Selbstmonteur muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein, die Arbeiten mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen. Der Selbstmonteur bzw. Kunde muss sich über die notwendigen Bewilligungen und geltenden Vorschriften selbst informieren.
9.2. Die Selbstmontage muss dokumentiert werden, so dass nachvollziehbar ist, welche Teile der Installation selbst montiert wurden.
9.3. Jede Haftung des Installateurs für selbst montierte Teile sowie allfällige Gewährleistungsansprüche gemäss Ziff. 7 in Bezug auf diese Teile sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Kunden wird empfohlen, einen unabhängigen Sicherheitsnachweis der Installation in Auftrag zu geben.
10. Herstellergarantien
10.1. Leistungsgarantien, die vom Hersteller gewährt werden, können nur beim Hersteller eingefordert werden; der Installateur haftet nicht dafür.
10.2. Garantien, die vom Hersteller gewährt werden und die längerfristigere Garantien versprechen als der Installateur, können nach Ablauf der mit dem Installateur vereinbarten Gewährleistungsfrist nur beim Hersteller eingefordert werden.
11. Förderbeiträge
Auf Wunsch des Kunden informiert der Installateur über die Möglichkeit von Förderbeiträgen und anderen Vergütungen. Der Installateur übernimmt die Anmeldungen nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden; in diesem Fall trägt der Kunde die dafür vereinbarten bzw. geschuldeten Kosten. Der Installateur kann im Zusammenhang mit seinen Handlungen bei den Anmeldungen für Vergütungen, z.B. im Falle von Mindererträgen, nicht belangt werden.
12. Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
12.1. Alle durch den Installateur erstellten und/oder dem Kunden zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Werk, wie Offerten, Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Informationen über Technologien, usw., verbleiben im geistigen Eigentum des Installateurs.
12.2. Sämtliche vom Installateur erhaltenen Informationen und Unterlagen, inklusive sämtlichen technischen, geschäftsbezogenen, finanziellen usw. Informationen, die das Geschäft, die Produkte und/oder die Technologien des Installateurs betreffen, müssen streng vertraulich behandelt werden und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf eine Kopie ausschliesslich für eigene Dokumentationszwecke aufbewahren.
13. Datenschutz
13.1. Sämtliche Personendaten des Kunden werden gemäss den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften behandelt und ohne schriftliche Einwilligung des Kunden für keinen anderen Zweck ausser der Ausführung des Werks verwendet.
13.2. Der Installateur ist ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung des Kunden berechtigt, Fotos des Werks zu Referenzzwecken zu benutzen und zu verbreiten, inklusive im Internet. Er sorgt dafür, dass auf diesen Fotos ohne vorgängige schriftliche Einwilligung des Kunden keine Personen, Autonummern, Hausnummern oder Beschriftungen zu erkennen sind. Der Kunde kann die Verwendung der Fotos als Referenzobjekte auch nachträglich jederzeit schriftlich untersagen. Erfolgt diese Mitteilung nach der Veröffentlichung im Internet, kann aber nicht garantiert werden, dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchanfragen nicht weiterhin auffindbar sind.
13.3. Daten aus Monitoring-Systemen werden vom Installateur nicht weitergegeben.
14. Höhere Gewalt
14.1. Keine der Parteien ist vertragsbrüchig oder haftbar, wenn Verzögerungen auftreten oder der Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt werden kann wegen Ereignissen, auf die die Parteien keinen Einfluss haben, wie Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, Feuer, Krieg, Terrorismus, usw.), Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen (inklusive im Falle von Pandemien und vergleichbaren Ereignissen), Betriebs- oder Transportstörungen, Stromausfall oder -mangel, Schwierigkeiten bei der Materialienbeschaffung oder unzureichende Belieferung durch Lieferanten.
14.2. Die von einem solchen Ereignis betroffene Partei teilt der anderen Partei den Beginn und das voraussichtliche Ende des Ereignisses unverzüglich mit. Die vereinbarten Lieferfristen oder -termine verlängern sich um die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmedauer.
14.3. Dauert ein Ereignis 90 (neunzig) Kalendertage oder länger an, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich fristlos zu kündigen. Die Haftung der Parteien im Zusammenhang mit der Kündigung ist ausgeschlossen; gelieferte Werkteile und ausgeführte Arbeiten sind jedoch zu vergüten.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Schriftformerfordernis
Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags (inkl. AGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail reicht) und der Unterschrift beider Parteien (elektronische Unterschrift reicht). Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
15.2. Salvatorische Klausel
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen, gelten die übrigen davon unberührt weiter.
15.3. Anwendbares Recht
Auf den Vertrag (inkl. AGB) ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss von Kollisionsnormen und internationalen Übereinkommen.
15.4. Streitbeilegung
Im Konfliktfall können die Parteien entscheiden, sich zuerst an die Ombudsstelle Swissolar wenden. In diesem Fall darf erst nach einem allfälligen Scheitern des Ombudsverfahrens ein ordentliches Gericht angerufen werden.
Die ordentlichen Gerichte am Sitz des Installateurs sind ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (inkl. AGB). Der Installateur kann den Kunden auch am Wohnsitz/Sitz des Kunden belangen.